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   OLG Hamm, 29.03.2011 - I-10 U 112/10   

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https://dejure.org/2011,20554
OLG Hamm, 29.03.2011 - I-10 U 112/10 (https://dejure.org/2011,20554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2011 - I-10 U 112/10 (https://dejure.org/2011,20554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 2011 - I-10 U 112/10 (https://dejure.org/2011,20554)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2271 Abs. 2 S. 1
    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Die Erbeinsetzung eines Schlusserben in einem Berliner Testament kann nach Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01

    Wechselbezügliche Einsetzung der Kinder

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2011 - 10 U 112/10
    Bei der Annahme eines solchen Erblasserwillens zur (freien oder begrenzten) Abänderbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch den Überlebenden ist allerdings nach der Rechtsprechung eher Zurückhaltung geboten; die häufige Bestimmung, dass der Überlebende frei und ungehindert verfügen dürfe, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte lediglich als klarstellender Hinweis auf die unbeschränkte Erbenstellung des Überlebenden und dessen (damit einhergehende) unbeschränkte Ermächtigung zu Verfügungen unter Lebenden zu verstehen (vgl. Palandt, a.a.O., § 2271 BGB, Rz. 21 mit weiteren Nachweisen; so auch z.B.: OLG Hamm, OLGR 2002, 179 ff).
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. haben im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 29. März 2011, 10 U 112/10, erklärt, es bestehe eindeutig eine Bindungswirkung der Erblasserin an ihr ursprünglich am 19. März 1975 errichtetes Testament.
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2018 - 3 Wx 202/17

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

    Dies rechtfertigt sich aus zwei Erwägungen: Zum einen ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs einer Änderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen, weil eine solche Befugnis den von Eheleuten mit wechselbezüglichen Verfügungen typischerweise verfolgten Zwecken der Bindung und des Vertrauensschutzes zuwiderläuft; zum anderen können nur lebzeitige Verfügungen des Überlebenden unmittelbar den - finanziellen - Notwendigkeiten seiner Lebensführung dienen, und diesen Lebensunterhalt zu sichern, ist typischerweise ein weiteres Motiv für ein Berliner Testament (OLG München NJW-RR 2011, 1020 ff; OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2011 in Sachen 10 U 112/10; OLG Köln a.a.O:, SchlHOLG NJW-RR 2014, 965 ff; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2014, § 2271 Rdnr. 57 mit Nachw. zu älterer Rspr. und Hinweis auf § 2137 Abs. 2 BGB).
  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    Eine solche Formulierung enthält regelmäßig lediglich die Ermächtigung des Überlebenden über die Erbschaft unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei zu verfügen (Staudinger/Kanzleiter a.a.O. § 2271 Rn 57; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2271 Rn 21; BayObLG FamRZ 1985, 209; OLG Hamm OLGR 2002, 179 ff; Urteil v. 29.3.2011 - 10 U 112/10; KG FamRZ 1998, 124).
  • AG Mülheim/Ruhr, 08.06.2017 - 4 VI 573/16
    Die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügung entfällt aufgrund der Klausel Nr. 2 Ziffer 2 gerade nicht (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011 - 10 U 112/10 und Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 Wx75/13).
  • AG Gummersbach, 29.05.2015 - 40 VI 796/14

    Testamentsauslegung

    Die insoweit gebotene Testamentsauslegung muss die Ermittlung dessen zum Ziel haben, was der testierende Erblasser mit seinen Worten sagen wollte; allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Worte und Begrifflichkeiten ist insoweit maßgeblich (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011, 10 U 112/10).
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